| Allgemeine
Lieferbedingungen |
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| AL-KO
THERM GMBH · Maschinenfabrik · Jettingen-Scheppach |
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| I.
Allgemeines |
| 1. |
Diese Allgemeinen
Lieferbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge,
Lieferungen und sonstige Leistungen, sofern sie nicht mit unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder
ausgeschlossen werden. Einkaufsbedingungen des Kunden sind nur wirksam,
wenn wir sie für den jeweiligen Vertrag schriftlich anerkennen.
Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung
gelten unsere Bedingungen als angenommen. |
| II.
Angebot |
| 1. |
Unsere Angebote
sind stets freibleibend, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich
vereinbart. |
| 2. |
Die unsere Waren
betreffenden Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften,
Verzeichnisse usw. und die darin enthaltenen Daten z.B. über
Leistung, Betriebskosten, technische Eigenschaften und Gewicht sind
nur annähernd maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind. |
| 3. |
Konstruktionsänderungen
und Abweichungen von den Prospekt- und Katalogangaben bleiben auch
nach Absenden der Auftragsbestätigung ausdrücklich vorbehalten,
solange dadurch nicht der Preis und/oder die wesentlichen Funktionsdaten
oder die Lieferzeit verändert werden und dies dem Kunden zumutbar
ist. |
| 4. |
Bei den Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor; sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt
noch Dritten zugänglich gemacht werden. |
| II.a.
Geheimhaltung |
| 1. |
Die Vertragspartner
verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und
technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen
bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. |
| 2. |
Zeichnungen,
Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen
unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich
gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände
ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen
Bestimmungen zulässig. |
| III.
Auftrag |
| 1. |
Für den
Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung
maßgebend. Einwände gegen die Auftragsbestätigung
müssen schriftlich sofort, spätestens innerhalb 8 Tagen
nach Ausstellungsdatum, bei uns eingehen. Spätere Einwände
werden nicht berücksichtigt, es sei denn, es wird ausdrücklich
etwas anderes schriftlich vereinbart. |
| 2. |
Erklärungen
unserer Vertreter und Reisenden erlangen erst mit unserer schriftlichen
Bestätigung Wirksamkeit. |
| 3. |
Bei Nichterfüllung
des Kaufvertrages sind wir berechtigt, entweder den tatsächlich
entstandenen Schaden geltend zu machen oder ohne Nachweis
25 % des vereinbarten Kaufpreises als Schadensersatz zu fordern, sofern
der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist. |
| 4. |
Bestellungen
auf Abruf sind spätestens nach 6 Monaten - ausgehend vom Auftragsbestätigungsdatum
- vom Kunden abzurufen. Wird nicht rechtzeitig binnen einer angemessenen
Nachfrist, die wir dem Kunden setzen, mit den erforderlichen Einzelangaben
abgerufen, sind wir berechtigt, nach unserem Ermessen entweder ohne
Abruf zu dem am Tage der Lieferung gültigen Preis zu liefern,
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, oder von
dem rückständigen Teil des Vertrages zurückzutreten. |
| IV.
Preise, Verpackung |
| 1. |
Die Preise verstehen
sich - sofern nichts anderes vereinbart ist - ab Werk, ausschließlich
Verpackung, Fracht und Zoll. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer
in der jeweils gesetzlichen Höhe dazu. Die Verpackung wird zum
Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. |
| 2. |
Der vereinbarte
Preis beruht auf den derzeitigen Materialkosten und Löhnen. Falls
sich diese bis zur Auslieferung des Auftrags verändern, so erfährt
auch der Preis eine Veränderung nach Maßgabe der prozentualen
Veränderung der Materialkosten, Löhne, Energie etc. Hierbei
wird der jeweilige Fabrikationsstand bei Eintreten von Material- und
Lohnänderungen berücksichtigt. |
| V.
Zahlungsbedingungen |
| 1. |
Wenn nichts anderes
vereinbart wird, ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle
an uns zu leisten, und zwar innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum
rein netto. |
| 2. |
Sämtliche
Zahlungen dürfen nur an uns geleistet werden. Zahlungen an Vertreter
ohne schriftliche Inkassovollmacht befreien nicht von der uns gegenüber
bestehenden Zahlungsverpflichtung. |
| 3. |
Schecks und Wechsel
gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontspesen gehen zu
Lasten des Kunden. Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß
versteuerte Wechsel zahlungshalber nur an, wenn dies ausdrücklich
vereinbart wurde. Für Wechselzahlung oder für Barzahlung
gegen Umkehrwechsel wird keinerlei Skonto vergütet. Wechsel werden
ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen. |
| 4. |
Der Kunde ist
nicht berechtigt, den Kaufpreis wegen etwaiger Gegenansprüche,
die nicht aus diesem Vertragsverhältnis herrühren, zurückzubehalten.
Ein Aufrechnungsrecht besteht nur, wenn es sich um einen unbestrittenen,
entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Anspruch
handelt. |
| 5. |
Bei Überschreitung
der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, ohne daß es einer Inverzugsetzung
bedarf, Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Kreditzinsen
zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 5 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. |
| 6. |
Der Kaufpreis
wird ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel
sofort fällig:
| a) |
sobald
ein Anlaß (z.B. Zahlungsverzug, schlechte Auskunft, Vollstreckungsmaßnahmen
etc.) auftritt, wodurch die Kreditgewährung als bedenklich
zu betrachten ist,
|
| b) |
wenn der
Kunde Außenstände oder Waren, auf die sich unser
Eigentumsvorbehalt erstreckt, an Dritte verpfändet oder
zur Sicherheit übereignet. |
Beim Eintritt sofortiger Fälligkeit sind wir berechtigt, noch
ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern, Sicherstellung
unserer Forderungen zu verlangen, nach angemessener Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten, oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu fordern. Des weiteren sind wir auch berechtigt, dem Kunden jede
weitere Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Ware zu untersagen, sowie die Ware wieder in Besitz zu nehmen. In
der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor,
wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich erklärt wird.
Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten
des Kunden. Die Auslieferung der ohne schriftliche Rücktrittserklärung
zurückgenommenen Ware kann der Kunde erst nach Zahlung des Kaufpreises
und aller Kosten verlangen. |
| VI.
Lieferzeit |
| 1. |
Die genannten
Lieferfristen und -termine sind für uns unverbindlich, es sei
denn, daß wir eine schriftliche Zusage gegeben haben; dann gelten
sie vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Eine
Gewährleistung für rechtzeitige Beförderung übernehmen
wir nicht. |
| 2. |
Lieferfristen
beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht
vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und
der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen
und Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung bzw.
Eröffnung eines Akkreditives. |
| 3. |
Lieferfristen
und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Bereitstellung, bzw.
Absendung ab Werk oder Lager. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft
als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig
abgesendet werden kann. Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten
verzögerte oder unterbliebene Lieferungen haben wir nicht einzustehen.
Die Lieferfristen verlängern sich - unbeschadet unserer Rechte
aus Verzug des Kunden - um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen
Verpflichtungen aus diesem oder anderen Abschlüssen uns gegenüber
in Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.
|
| 4. |
Wir kommen in
jedem Fall nur in Verzug, wenn wir nach Fälligkeit auf schriftliche
Mahnung des Kunden aus von uns zu vertretenden Gründen nicht
binnen angemessener Nachfrist leisten. Entsteht dem Kunden wegen von
uns verschuldeten Verzugs ein Schaden, so ist unter Ausschluß
weiter Ansprüche der Kunde berechtigt, eine Verzugsentschädigung
zu fordern. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede
volle Woche der Verspätung 0,25 % im ganzen aber höchstens
5 % vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, die infolge der
Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt
werden kann. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen grober
Fahrlässigkeit und Vorsatzes bleiben unberührt. |
| 5. |
Die Einhaltung
der Lieferfrist durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere seiner
Zahlungspflichten voraus. |
| VI
a. Höhere Gewalt |
| 1. |
Im Falle höherer
Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer und/oder außergewöhnlicher
und/oder unverschuldeter Umstände sind wir berechtigt, die Lieferung
um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben,
oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles der Lieferung ganz
oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen
Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbot,
Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Energieversorgungsschwierigkeiten,
Verkehrssperren, Störung der Betriebe oder des Transportes und
sonstige Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben und
zwar einerlei, ob sie bei uns, den Vorlieferanten oder deren Unterlieferern
eintreten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur
berufen, wenn wir den Kunden hiervon unverzüglich benachrichtigen. |
| 2. |
Die vorbezeichneten
Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie
während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Der Kunde
kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir innerhalb angemessener
Frist liefern oder zurücktreten wollen. Erklären wir uns
innerhalb angemessener Frist nicht, so kann der Kunde seinerseits
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung zurücktreten. |
| 3. |
Wird durch die
genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich
oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. |
| VII.
Montage |
| Soweit nicht
schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist Montage am Einsatzort
im Lieferumfang nicht enthalten. |
| VIII.
Versand und Gefahrübergang |
| 1. |
Soweit nicht
schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, schulden wir Bereitstellung
ab Werk. Versandbereit gemeldete Ware muß unverzüglich,
spätestens aber innerhalb 8 Tagen abgerufen bzw. abgeholt werden.
Andernfalls sind wir berechtigt, das Material nach eigener Wahl zu
versenden oder die Rechte aus Ziff. IV Absatz 2 geltend zu machen. |
| 2. |
Soweit Lieferung
durch uns vereinbart wurde (Versendungskauf), sind uns Auswahl des
Transportunternehmens, -mittels, sowie des Versandweges mangels anderer
Vereinbarung überlassen. Die Gefahr geht mit der Verladung der
Ware auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten
oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen haben.
Das Abladen der Ware ist Sache des Kunden und geht zu seinen Lasten.
Auf Wunsch wird auf Namen und für Rechnung des Kunden die Warensendung
durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden
sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. |
| 3. |
Wir sind bemüht,
die Ware geschlossen bereitzustellen oder zum Versand zu bringen;
wir sind jedoch berechtigt, für den Kunden zumutbare Teillieferungen
durchzuführen. Jede Teillieferung gilt als selbständiges
Geschäft. |
| 4. |
Wird die Verladung
oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den wir nicht zu
vertreten haben, verzögert, so sind wir oder unsere Beauftragten
berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Kosten und Gefahr des Kunden
und unter Ausschluß unserer Haftung die Ware nach unserem Ermessen
- notfalls im Freien - einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für
geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert
in Rechnung zu stellen. Bei Abnahmeverzug sind wir berechtigt, die
üblichen Lagergebühren zu berechnen. |
| IX.
Mängel und Gewährleistung |
| 1. |
Entscheidend
für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt
des Verlassens unseres Werkes. Der Liefergegenstand ist sofort nach
Empfang zu untersuchen. Mängelrügen sind unverzüglich
zu erheben und müssen uns spätestens binnen zwei Wochen
nach dem Empfang schriftlich zugegangen sein. Das gilt besonders für
Mängel in der äußeren Beschaffenheit und in Bezug
auf die Vollständigkeit der Lieferung. Transportschäden
hat der Empfänger außerdem sofort beim Empfang der Ware
dem Frachtführer gegenüber zu beanstanden und sie sich unter
gleichzeitiger Anmeldung von Schadensersatzansprüchen auf dem
Frachtbrief bescheinigen zu lassen. Wird versäumt, die Bescheinigung
zu beschaffen, werden Ersatzansprüche nicht anerkannt. |
| 2. |
Sonstige Mängel,
die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sogleich festgestellt
werden konnten, sind unverzüglich, spätestens nach Entdeckung
des Fehlers, unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich
zu rügen. |
| 3. |
Das Recht des
Kunden, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt
in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an
in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. |
| 4. |
Die Gewährleistungsfrist
beginnt mit dem Rechnungsdatum, frühestens jedoch mit dem Tage
des Gefahrenübergangs auf den Kunden. Durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung wird der Ablauf der Gewährleistungsfrist nicht
gehemmt. |
| 5. |
Für Mängel
der Ware einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften
leisten wir 12 Monate Gewähr. Für Nachbesserung und Ersatzlieferung
beträgt die Gewährleistung 6 Monate, mindestens jedoch bis
zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungspflicht für
den Liefergegenstand. Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert,
wenn sie in unseren Angeboten oder Auftragsbestätigungen als
solche gekennzeichnet sind. |
| 6. |
Für Fremderzeugnisse
beschränkt sich unsere Haftung zunächst auf die Abtretung
der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses
zustehen. Wir verpflichten uns, dem Kunde alle zur Verfolgung der
Ansprüche notwendigen Auskünfte zu geben und Urkunden zu
überlassen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen wir
selbst den Mangel verursacht haben. |
| 7. |
Unsere Gewährleistungsverpflichtung
setzt voraus, daß unsere gelieferten Waren von einer anerkannten
Fachfirma - unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen
und anerkannten Regeln der Technik - einwandfrei montiert und unter
genauer Beachtung unserer Anweisungen verwendet werden. Die Gewährleistungspflicht
erlischt, wenn der aufgetretene Mangel in ursächlichem Zusammenhang
mit einer unsachgemäßen Veränderung, Bearbeitung oder
sonstigen Behandlung steht. Für Schäden infolge gebrauchsbedingter
Abnutzung dem natürlichen Verschleiß unterliegender Teile,
übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter Wartung, gewaltsamer
Beschädigung, Nichtbeachtung unserer Betriebsanleitung, unrichtiger
Benutzung bzw. falscher Bedienung, oder außerhalb der normalen
Betriebsbedingungen liegender Umstände übernehmen wir keine
Haftung. |
| 8. |
Unsere Gewährleistungsverpflichtung
setzt weiter voraus, daß der Kunde in schriftlicher Form einen
etwaig hervorgetretenen Mangel hinreichend konkret benennt und uns
eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung setzt.
Es ist uns Gelegenheit zu geben, uns von dem gerügten Mangel
an Ort und Stelle selbst oder durch einen Vertreter zu überzeugen.
Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden
Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Kunde nach Verständigung
die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, und uns auf Wunsch
Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. |
| 9. |
Nur in dringenden
Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von der wir
sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung
des Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst
oder durch Dritte beseitigen zu lassen, und von uns angemessenen Ersatz
seiner Kosten zu verlangen. |
| 10. |
Die von uns übernommene
Gewährleistung erstreckt sich nur auf diejenigen Teile, die nachweisbar
infolge Material- oder Fabrikationsfehler schadhaft geworden sind,
und beschränkt sich auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. |
| 11. |
Ist die Nachbesserung
unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig
hohen Aufwand erfordern, bzw. ist der Mangel nach zweimaligem Nachbesserungsversuch
oder nach zweimaliger Ersatzlieferung und anschließend nach
dem Ablauf der vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung
nicht behoben, so kann der Kunde Minderung oder Wandelung geltend
machen. Schadensersatzansprüche stehen ihm nur im Falle von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit zu. |
| 12. |
Eine Haftung
für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden
jedweder Art, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt, oder die Eigenschaftszusicherungen das Mangelfolgeschadensrisiko
erfassen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht in den Fällen,
in denen wir nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Ware für
Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen
haften. |
| X.
Sonstige Ansprüche |
| 1. |
Soweit vorstehend
nichts anderes vorgesehen, sind Ansprüche, insbesondere wegen
eines von uns verursachten Produktfehlers aus unerlaubter Handlung,
positiver Vertragsverletzung und Verschulden bei Vertragsschluß,
sowie bei Unmöglichkeit und Unvermögen ausgeschlossen, wenn
uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Ansprüche der Berechtigten nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben
hiervon unberührt. |
| 2. |
Bei Fremdfabrikaten
sind Ansprüche ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere
wegen eines Produktfehlers, den der Hersteller zu vertreten hat. Wir
treten insoweit alle Ansprüche, die wir gegen den jeweiligen
Hersteller und/oder Vorlieferanten haben, an den Kunden ab. |
| XI.
Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen |
| Soweit unsere
Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für
unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. |
| XII.
Eigentumsvorbehalt |
| 1. |
Wir behalten
uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor
bis zur vollständigen Bezahlung unserer gesamten Forderungen
und Begleichung eines etwaigen sich zu Lasten des Kunden ergebenden
Kontokorrentsaldos, die/der uns aus jedem Rechtsgrund jetzt oder künftig
zustehen/zusteht. Das gilt auch dann, wenn das Entgelt für bestimmte
vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. |
| 2. |
Wiederverkäufer
dürfen die gelieferten Waren nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr weiterverkaufen. Die aus einer Weiterveräußerung
unserer Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Wiederverkäufer
sicherungshalber bis zur Bezahlung unserer gesamten Forderungen aus
der Geschäftsverbindung und Begleichung eines etwaigen zu seinen
Lasten bestehenden Kontokorrentsaldos an uns ab. Der Weiterveräußerung
steht der Einbau in Grundstücken oder Baulichkeiten oder die
Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- oder
Werklieferverträge durch den Kunden gleich. |
| 3. |
Zur Einziehung
dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung bis auf Widerruf
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Sie kann u.a. ausgeübt werden,
wenn der Kunde Zahlungsbedingungen nicht einhält. Der Kunde hat
auf unser Verlangen alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen
und die dazugehörigen Unterlagen uns unverzüglich auszuhändigen,
sowie dem Zweitschuldner die Abtretung schriftlich mitzuteilen. Bei
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in unsere Sicherungsrechte
hat der Kunde auf unsere Rechte hinzuweisen und uns umgehend zu informieren.
Er ist verpflichtet, die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung
solcher Eingriffe, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen
zu tragen, sofern sie nicht von der Gegenseite eingezogen werden können.
Zur Abtretung der Forderungen - einschließlich des Forderungsverkaufs
an Factoring-Banken - ist der Kunde nur mit unserer vorherigen schriftlichen
Zustimmung berechtigt. |
| 4. |
Be- und Verarbeitung
der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von
§ 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt
als Vorbehaltsware im Sinne von Absatz 1. Ein Eigentumserwerb des
Kunden nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung, Verbindung
und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden
steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung,
so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden
Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich
für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten
als Vorbehaltsware im Sinne von Absatz 1. |
| 5. |
Die aus dem Weiterverkauf
des aus unseren Waren ganz oder teilweise hergestellten Produktes
entstehenden Forderungen tritt der Kunde sicherungshalber bis zur
Bezahlung unserer gesamten Forderung und Begleichung eines etwa zu
Lasten des Kunden bestehenden Kontokorrentsaldos an uns ab.
Ziff. XII. Abs. 3 findet Anwendung. |
| 6. |
Wird die von
uns gelieferte Ware bzw. Zusatzanlage mit einem Grundstück verbunden
oder in ein Gebäude bzw. Heizungsanlage eingefügt, so geschieht
dies zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB
mit der Absicht der Wiedertrennung, sobald wir unseren Eigentumsvorbehalt
geltend machen werden. Gehört das Gebäude nicht dem Kunden,
so hat er gegenüber dem Eigentümer klarzustellen, daß
die Verbindung oder Einfügung der von uns gelieferten Waren nur
einem vorübergehenden Zweck dient. |
| 7. |
Wird unsere Vorbehaltsware
in ein Grundstück bzw. Gebäude eingebaut, so tritt der Kunde
schon jetzt den ihm gegen den Dritten erwachsenen Vergütungsanspruch
in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware einschl. des Rechts
auf Einräumung einer Sicherungshypothek an uns ab. Darüber
hinaus verpflichtet er sich, eine bereits bestellte Sicherungshypothek
auf uns zu übertragen.
Des weiteren tritt der Kunde schon jetzt seine Werklohnforderung in
Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns
ab, und wir nehmen diese Abtretung hiermit schon jetzt an.
|
| 8. |
Übersteigt
der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen
nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, geben wir
auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer
Wahl zurück. |
| XIII.
Rücknahme |
| Ware, die ordnungsgemäß
bestellt und geliefert wurde, wird grundsätzlich nicht zurückgenommen.
Entschließen wir uns jedoch in Ausnahmefällen zu einer
Rücknahme, vergüten wir für einwandfreie und unbenützte
Ware 90 % des Rechnungsbetrages unter Abzug entstandener Auslagen
für Fracht, Transportschäden usw. |
| XIV.
Verbindlichkeit des Vertrages |
| 1. |
Teilnichtigkeit
hat nicht die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge. |
| 2. |
Eine ungültige
Bestimmung ist so zu ersetzen, wie es sich aus dem Sinn der anderen
Bestimmungen ergibt. |
| XV.
Rechtswahl |
| 1. |
Für das
Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend. |
| 2. |
Die Bestimmungen
des UN-Kaufrechts sowie ausländischen Rechts sind ausgeschlossen. |
| XVI.
Erfüllungsort/Gerichtsstand |
| Soweit
der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,
gilt folgendes: |
| 1. |
Erfüllungsort
für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist, soweit nicht
schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, der Sitz unseres Werkes. |
| 2. |
Bei allen sich
aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die
Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig
ist. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand
zu verklagen. |
| XVII.
Datenschutz |
| Der Kunde ist
damit einverstanden, daß wir die im Rahmen oder im Zusammenhang
mit unserer Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten
des Kunden in dem nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässigen
Umfang verarbeiten und nutzen. |
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| Stand:
09/1999 |
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