 |
| IV.
Preise, Verpackung |
| 1.
|
Die
Preise verstehen sich - sofern nichts anderes vereinbart ist
- ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht und Zoll.
Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen
Höhe dazu. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet
und nicht zurückgenommen. |
| 2. |
Der
vereinbarte Preis beruht auf den derzeitigen Materialkosten
und Löhnen. Falls sich diese bis zur Auslieferung des Auftrags
verändern, so erfährt auch der Preis eine Veränderung
nach Maßgabe der prozentualen Veränderung der Materialkosten,
Löhne, Energie etc. Hierbei wird der jeweilige Fabrikationsstand
bei Eintreten von Material- und Lohnänderungen berücksichtigt. |
| >
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| V.
Zahlungsbedingungen |
| 1.
|
Wenn
nichts anderes vereinbart wird, ist die Zahlung bar ohne jeden
Abzug frei Zahlstelle an uns zu leisten, und zwar innerhalb
30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto. |
| 2. |
Sämtliche
Zahlungen dürfen nur an uns geleistet werden. Zahlungen
an Vertreter ohne schriftliche Inkassovollmacht befreien nicht
von der uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtung. |
| 3. |
Schecks
und Wechsel gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontspesen
gehen zu Lasten des Kunden. Wir nehmen diskontfähige und
ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber
nur an, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Für
Wechselzahlung oder für Barzahlung gegen Umkehrwechsel
wird keinerlei Skonto vergütet. Wechsel werden ohne Gewähr
für richtiges Vorlegen und Protest angenommen. |
| 4. |
Der
Kunde ist nicht berechtigt, den Kaufpreis wegen etwaiger Gegenansprüche,
die nicht aus diesem Vertragsverhältnis herrühren,
zurückzubehalten. Ein Aufrechnungsrecht besteht nur, wenn
es sich um einen unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig
festgestellten Anspruch handelt. |
| 5. |
Bei
Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, ohne
daß es einer Inverzugsetzung bedarf, Verzugszinsen in
Höhe der banküblichen Kreditzinsen zu berechnen, mindestens
aber Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz
der Deutschen Bundesbank. |
| 6. |
Der
Kaufpreis wird ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener
Wechsel sofort fällig:
| a) |
sobald
ein Anlaß (z.B. Zahlungsverzug, schlechte Auskunft,
Vollstreckungsmaßnahmen etc.) auftritt, wodurch
die Kreditgewährung als bedenklich zu betrachten
ist,
|
| b) |
wenn
der Kunde Außenstände oder Waren, auf die sich
unser Eigentumsvorbehalt erstreckt, an Dritte verpfändet
oder zur Sicherheit übereignet. |
Beim Eintritt sofortiger Fälligkeit sind wir berechtigt,
noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern,
Sicherstellung unserer Forderungen zu verlangen, nach angemessener
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu fordern. Des weiteren sind wir
auch berechtigt, dem Kunden jede weitere Veräußerung
der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu untersagen,
sowie die Ware wieder in Besitz zu nehmen. In der Rücknahme
liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies
von uns ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Die
uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten
des Kunden. Die Auslieferung der ohne schriftliche Rücktrittserklärung
zurückgenommenen Ware kann der Kunde erst nach Zahlung
des Kaufpreises und aller Kosten verlangen. |
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| VI.
Lieferzeit |
| 1.
|
Die
genannten Lieferfristen und -termine sind für uns unverbindlich,
es sei denn, daß wir eine schriftliche Zusage gegeben
haben; dann gelten sie vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung. Eine Gewährleistung für rechtzeitige
Beförderung übernehmen wir nicht. |
| 2. |
Lieferfristen
beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch
nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des
Auftrages und der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, sowie vor Eingang einer
vereinbarten Anzahlung bzw. Eröffnung eines Akkreditives. |
| 3. |
Lieferfristen
und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Bereitstellung,
bzw. Absendung ab Werk oder Lager. Sie gelten mit Meldung der
Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser
Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Für
durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder
unterbliebene Lieferungen haben wir nicht einzustehen.
Die Lieferfristen verlängern sich - unbeschadet unserer
Rechte aus Verzug des Kunden - um den Zeitraum, um den der Kunde
mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Abschlüssen
uns gegenüber in Verzug ist. Dies gilt entsprechend für
Liefertermine.
|
| 4. |
Wir
kommen in jedem Fall nur in Verzug, wenn wir nach Fälligkeit
auf schriftliche Mahnung des Kunden aus von uns zu vertretenden
Gründen nicht binnen angemessener Nachfrist leisten. Entsteht
dem Kunden wegen von uns verschuldeten Verzugs ein Schaden,
so ist unter Ausschluß weiter Ansprüche der Kunde
berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Die Verzugsentschädigung
beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,25
% im ganzen aber höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teiles
der Gesamtlieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig
oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann. Schadensersatzansprüche
des Kunden wegen grober Fahrlässigkeit und Vorsatzes bleiben
unberührt. |
| 5. |
Die
Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten
des Kunden, insbesondere seiner Zahlungspflichten voraus. |
| >
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| VI
a. Höhere Gewalt |
| 1.
|
Im
Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer und/oder
außergewöhnlicher und/oder unverschuldeter Umstände
sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung
und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen
des noch nicht erfüllten Teiles der Lieferung ganz oder
teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen
Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und
Einfuhrverbot, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Energieversorgungsschwierigkeiten,
Verkehrssperren, Störung der Betriebe oder des Transportes
und sonstige Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten
haben und zwar einerlei, ob sie bei uns, den Vorlieferanten
oder deren Unterlieferern eintreten. Auf die genannten Umstände
können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden hiervon
unverzüglich benachrichtigen. |
| 2. |
Die
vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu
vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden
Verzugs entstehen. Der Kunde kann von uns die Erklärung
verlangen, ob wir innerhalb angemessener Frist liefern oder
zurücktreten wollen. Erklären wir uns innerhalb angemessener
Frist nicht, so kann der Kunde seinerseits hinsichtlich des
noch nicht erfüllten Teils der Lieferung zurücktreten. |
| 3. |
Wird
durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung
unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung
frei. |
| >
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| VII.
Montage |
| Soweit
nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist Montage
am Einsatzort im Lieferumfang nicht enthalten. |
| >
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| VIII.
Versand und Gefahrübergang |
| 1.
|
Soweit
nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, schulden wir
Bereitstellung ab Werk. Versandbereit gemeldete Ware muß
unverzüglich, spätestens aber innerhalb 8 Tagen abgerufen
bzw. abgeholt werden. Andernfalls sind wir berechtigt, das Material
nach eigener Wahl zu versenden oder die Rechte aus Ziff. IV
Absatz 2 geltend zu machen. |
| 2. |
Soweit
Lieferung durch uns vereinbart wurde (Versendungskauf), sind
uns Auswahl des Transportunternehmens, -mittels, sowie des Versandweges
mangels anderer Vereinbarung überlassen. Die Gefahr geht
mit der Verladung der Ware auf den Kunden über, und zwar
auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere
Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung,
übernommen haben.
Das Abladen der Ware ist Sache des Kunden und geht zu seinen
Lasten.
Auf Wunsch wird auf Namen und für Rechnung des Kunden die
Warensendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-,
Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken
versichert. |
| 3. |
Wir
sind bemüht, die Ware geschlossen bereitzustellen oder
zum Versand zu bringen; wir sind jedoch berechtigt, für
den Kunden zumutbare Teillieferungen durchzuführen. Jede
Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. |
| 4. |
Wird
die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde,
den wir nicht zu vertreten haben, verzögert, so sind wir
oder unsere Beauftragten berechtigt, jedoch nicht verpflichtet,
auf Kosten und Gefahr des Kunden und unter Ausschluß unserer
Haftung die Ware nach unserem Ermessen - notfalls im Freien
- einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet
erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert
in Rechnung zu stellen. Bei Abnahmeverzug sind wir berechtigt,
die üblichen Lagergebühren zu berechnen. |
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| IX.
Mängel und Gewährleistung |
| 1.
|
Entscheidend
für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist
der Zeitpunkt des Verlassens unseres Werkes. Der Liefergegenstand
ist sofort nach Empfang zu untersuchen. Mängelrügen
sind unverzüglich zu erheben und müssen uns spätestens
binnen zwei Wochen nach dem Empfang schriftlich zugegangen sein.
Das gilt besonders für Mängel in der äußeren
Beschaffenheit und in Bezug auf die Vollständigkeit der
Lieferung. Transportschäden hat der Empfänger außerdem
sofort beim Empfang der Ware dem Frachtführer gegenüber
zu beanstanden und sie sich unter gleichzeitiger Anmeldung von
Schadensersatzansprüchen auf dem Frachtbrief bescheinigen
zu lassen. Wird versäumt, die Bescheinigung zu beschaffen,
werden Ersatzansprüche nicht anerkannt. |
| 2. |
Sonstige
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht
sogleich festgestellt werden konnten, sind unverzüglich,
spätestens nach Entdeckung des Fehlers, unter sofortiger
Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich zu rügen. |
| 3. |
Das
Recht des Kunden, Ansprüche aus Mängeln geltend zu
machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der
rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch
mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. |
| 4. |
Die
Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Rechnungsdatum, frühestens
jedoch mit dem Tage des Gefahrenübergangs auf den Kunden.
Durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung wird der Ablauf der
Gewährleistungsfrist nicht gehemmt. |
| 5. |
Für
Mängel der Ware einschließlich des Fehlens zugesicherter
Eigenschaften leisten wir 12 Monate Gewähr. Für Nachbesserung
und Ersatzlieferung beträgt die Gewährleistung 6 Monate,
mindestens jedoch bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungspflicht
für den Liefergegenstand. Eigenschaften gelten nur dann
als zugesichert, wenn sie in unseren Angeboten oder Auftragsbestätigungen
als solche gekennzeichnet sind. |
| 6. |
Für
Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung zunächst
auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen
den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Wir verpflichten
uns, dem Kunde alle zur Verfolgung der Ansprüche notwendigen
Auskünfte zu geben und Urkunden zu überlassen. Dies
gilt nicht in den Fällen, in denen wir selbst den Mangel
verursacht haben. |
| 7. |
Unsere
Gewährleistungsverpflichtung setzt voraus, daß unsere
gelieferten Waren von einer anerkannten Fachfirma - unter Berücksichtigung
der einschlägigen Normen und anerkannten Regeln der Technik
- einwandfrei montiert und unter genauer Beachtung unserer Anweisungen
verwendet werden. Die Gewährleistungspflicht erlischt,
wenn der aufgetretene Mangel in ursächlichem Zusammenhang
mit einer unsachgemäßen Veränderung, Bearbeitung
oder sonstigen Behandlung steht. Für Schäden infolge
gebrauchsbedingter Abnutzung dem natürlichen Verschleiß
unterliegender Teile, übermäßiger Beanspruchung,
mangelhafter Wartung, gewaltsamer Beschädigung, Nichtbeachtung
unserer Betriebsanleitung, unrichtiger Benutzung bzw. falscher
Bedienung, oder außerhalb der normalen Betriebsbedingungen
liegender Umstände übernehmen wir keine Haftung. |
| 8. |
Unsere
Gewährleistungsverpflichtung setzt weiter voraus, daß
der Kunde in schriftlicher Form einen etwaig hervorgetretenen
Mangel hinreichend konkret benennt und uns eine angemessene
Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung setzt. Es ist uns
Gelegenheit zu geben, uns von dem gerügten Mangel an Ort
und Stelle selbst oder durch einen Vertreter zu überzeugen.
Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden
Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Kunde nach
Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu
geben, und uns auf Wunsch Hilfskräfte zur Verfügung
zu stellen. |
| 9. |
Nur
in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit,
von der wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir
mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Kunde
das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu
lassen, und von uns angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen. |
| 10. |
Die
von uns übernommene Gewährleistung erstreckt sich
nur auf diejenigen Teile, die nachweisbar infolge Material-
oder Fabrikationsfehler schadhaft geworden sind, und beschränkt
sich auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. |
| 11. |
Ist
die Nachbesserung unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig
hohen Aufwand erfordern, bzw. ist der Mangel nach zweimaligem
Nachbesserungsversuch oder nach zweimaliger Ersatzlieferung
und anschließend nach dem Ablauf der vom Kunden gesetzten
angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht behoben,
so kann der Kunde Minderung oder Wandelung geltend machen. Schadensersatzansprüche
stehen ihm nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
zu. |
| 12. |
Eine
Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für
Folgeschäden jedweder Art, sofern uns nicht Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, oder die Eigenschaftszusicherungen
das Mangelfolgeschadensrisiko erfassen. Dieser Haftungsausschluß
gilt nicht in den Fällen, in denen wir nach dem Produkthaftungsgesetz
bei Fehlern der Ware für Personen- und Sachschäden
an privat genutzten Gegenständen haften. |
| >
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| X.
Sonstige Ansprüche |
| 1.
|
Soweit
vorstehend nichts anderes vorgesehen, sind Ansprüche, insbesondere
wegen eines von uns verursachten Produktfehlers aus unerlaubter
Handlung, positiver Vertragsverletzung und Verschulden bei Vertragsschluß,
sowie bei Unmöglichkeit und Unvermögen ausgeschlossen,
wenn uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt. Ansprüche der Berechtigten nach dem Produkthaftungsgesetz
bleiben hiervon unberührt. |
| 2. |
Bei
Fremdfabrikaten sind Ansprüche ausdrücklich ausgeschlossen,
insbesondere wegen eines Produktfehlers, den der Hersteller
zu vertreten hat. Wir treten insoweit alle Ansprüche, die
wir gegen den jeweiligen Hersteller und/oder Vorlieferanten
haben, an den Kunden ab. |
| >
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| XI.
Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen |
| Soweit
unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. |
| >
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| XII.
Eigentumsvorbehalt |
| 1.
|
Wir
behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten
Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung unserer gesamten
Forderungen und Begleichung eines etwaigen sich zu Lasten des
Kunden ergebenden Kontokorrentsaldos, die/der uns aus jedem
Rechtsgrund jetzt oder künftig zustehen/zusteht. Das gilt
auch dann, wenn das Entgelt für bestimmte vom Kunden bezeichnete
Warenlieferungen bezahlt ist. |
| 2. |
Wiederverkäufer
dürfen die gelieferten Waren nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr weiterverkaufen. Die aus einer Weiterveräußerung
unserer Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Wiederverkäufer
sicherungshalber bis zur Bezahlung unserer gesamten Forderungen
aus der Geschäftsverbindung und Begleichung eines etwaigen
zu seinen Lasten bestehenden Kontokorrentsaldos an uns ab. Der
Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücken
oder Baulichkeiten oder die Verwendung der Vorbehaltsware zur
Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferverträge
durch den Kunden gleich. |
| 3. |
Zur
Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung
bis auf Widerruf ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Sie kann
u.a. ausgeübt werden, wenn der Kunde Zahlungsbedingungen
nicht einhält. Der Kunde hat auf unser Verlangen alle zum
Einzug erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen
Unterlagen uns unverzüglich auszuhändigen, sowie dem
Zweitschuldner die Abtretung schriftlich mitzuteilen. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Dritter in unsere Sicherungsrechte hat der Kunde auf unsere
Rechte hinzuweisen und uns umgehend zu informieren. Er ist verpflichtet,
die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung solcher Eingriffe,
insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen zu tragen,
sofern sie nicht von der Gegenseite eingezogen werden können.
Zur Abtretung der Forderungen - einschließlich des Forderungsverkaufs
an Factoring-Banken - ist der Kunde nur mit unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung berechtigt. |
| 4. |
Be-
und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als
Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.
Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Absatz
1. Ein Eigentumserwerb des Kunden nach § 950 BGB ist ausgeschlossen.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware
mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum
an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten
Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung,
so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden
Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich
für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten
als Vorbehaltsware im Sinne von Absatz 1. |
| 5. |
Die
aus dem Weiterverkauf des aus unseren Waren ganz oder teilweise
hergestellten Produktes entstehenden Forderungen tritt der Kunde
sicherungshalber bis zur Bezahlung unserer gesamten Forderung
und Begleichung eines etwa zu Lasten des Kunden bestehenden
Kontokorrentsaldos an uns ab.
Ziff. XII. Abs. 3 findet Anwendung. |
| 6. |
Wird
die von uns gelieferte Ware bzw. Zusatzanlage mit einem Grundstück
verbunden oder in ein Gebäude bzw. Heizungsanlage eingefügt,
so geschieht dies zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne
des § 95 BGB mit der Absicht der Wiedertrennung, sobald
wir unseren Eigentumsvorbehalt geltend machen werden. Gehört
das Gebäude nicht dem Kunden, so hat er gegenüber
dem Eigentümer klarzustellen, daß die Verbindung
oder Einfügung der von uns gelieferten Waren nur einem
vorübergehenden Zweck dient. |
| 7. |
Wird
unsere Vorbehaltsware in ein Grundstück bzw. Gebäude
eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt den ihm gegen den
Dritten erwachsenen Vergütungsanspruch in Höhe des
Rechnungswertes unserer Ware einschl. des Rechts auf Einräumung
einer Sicherungshypothek an uns ab. Darüber hinaus verpflichtet
er sich, eine bereits bestellte Sicherungshypothek auf uns zu
übertragen.
Des weiteren tritt der Kunde schon jetzt seine Werklohnforderung
in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware
an uns ab, und wir nehmen diese Abtretung hiermit schon jetzt
an. |
| 8. |
Übersteigt
der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen
nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, geben
wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach
unserer Wahl zurück. |
| >
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| XIII.
Rücknahme |
| Ware,
die ordnungsgemäß bestellt und geliefert wurde, wird
grundsätzlich nicht zurückgenommen. Entschließen
wir uns jedoch in Ausnahmefällen zu einer Rücknahme,
vergüten wir für einwandfreie und unbenützte
Ware 90 % des Rechnungsbetrages unter Abzug entstandener Auslagen
für Fracht, Transportschäden usw. |
| >
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| XIV.
Verbindlichkeit des Vertrages |
| 1.
|
Teilnichtigkeit
hat nicht die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge. |
| 2. |
Eine
ungültige Bestimmung ist so zu ersetzen, wie es sich aus
dem Sinn der anderen Bestimmungen ergibt. |
| >
Seitenanfang |
| XV.
Rechtswahl |
| 1.
|
Für
das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches
Recht maßgebend. |
| 2. |
Die
Bestimmungen des UN-Kaufrechts sowie ausländischen Rechts
sind ausgeschlossen. |
| >
Seitenanfang |
| XVI.
Erfüllungsort/Gerichtsstand |
| Soweit
der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist, gilt folgendes: |
| 1. |
Erfüllungsort
für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist, soweit
nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, der Sitz unseres
Werkes. |
| 2. |
Bei
allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren
Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, den
Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. |
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| XVII.
Datenschutz |
| Der
Kunde ist damit einverstanden, daß wir die im Rahmen oder
im Zusammenhang mit unserer Geschäftsbeziehung erhaltenen
personenbezogenen Daten des Kunden in dem nach dem Bundesdatenschutzgesetz
zulässigen Umfang verarbeiten und nutzen. |
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|
|
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