 |

Technische Liefer- und Abnahmebedingungen für
Industrieerzeugnisse
Jeder
unserer Lieferanten verpflichtet sich bei Auftragsannahme, grundsätzlich
nur einwandfreie Produkte anzuliefern.
1.1. Die Bestellung und Zeichnung ist die ausschließliche Beurteilungsgrundlage
für die Ausfüh-rung des Auftrags, sofern keine zusätzlichen
Vorschriften diese Lieferbedingungen zwingend erweitern oder
einengen.
1.2. Jeder Lieferant ist verpflichtet, seine Vorrichtungen,
Mess- und Prüfmittel, die zur Ausfüh-rung des Auftrags Verwendung
finden, in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.
1.3. Jeder Lieferung ist ein Prüfbericht beizulegen, damit dieser
bei unserer Eingangskontrolle zur Beurteilung mit herangezogen
werden kann.
1.4. Wir behalten uns das Recht vor, aufgrund der Ergebnisse
einer eigenen Zufallsstichpro-benprüfung den Lieferposten anzunehmen
oder zurückzuweisen (nach festgelegter AQS).
1.5. Wir sind nicht verpflichtet, eine 100%-Prüfung bei allen
zurückgewiesenen Losen durchzu-führen. Falls dies vom Lieferanten
gewünscht wird, muss er für alle anfallenden Prüfkosten aufkommen,
unser Einverständnis vorausgesetzt.
1.6. Jede Beanstandung wird dem Lieferanten mittels Prüfbericht
zur Kenntnis gebracht, um eine Vereinbarung über mögliche Nacharbeit
oder Verschrottung herbeizuführen.
1.6.1. Das zurückgewiesene Los geht zur Nacharbeit/Instandsetzung
an den Lieferanten auf des-sen Kosten zurück.
1.6.2. Erscheint es uns aus Termingründen zwingend notwendig,
führen wir mit Einverständnis des Lieferanten die erforderlichen
Sortier- und Nacharbeiten auf dessen Kosten durch.
1.6.3. Ausschussteile von geringem Wert werden bei uns mit Einverständnis
mit Einverständnis des Lieferanten verschrottet. Bei Ausschussteilen
mit höherem Wert wird eine Lieferan-tenentscheidung abgewartet.
1.6.4. Bei Wiederanlieferung eines zurückgewiesenen Loses muss
ein neuerlicher Lieferanten-Prüfbericht mit Angabe der Maßnahmen
zur Beseitigung der Fehler mitgeliefert werden. Die nachgearbeiteten
Teile müssen besonders gekennzeichnet sein.
1.6.5. Jeder unserer Lieferanten verpflichtet sich, eine einmal
gemeldete Beanstandung sofort abzustellen und sicherzustellen,
dass eine Wiederholung ausgeschlossen ist.
1.7. Werden zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. Montage) noch
fehlerhaftes Material oder Teile festgestellt, ist hierfür kostenlos
Ersatz zu stellen. Wir behalten uns vor, den verantwortli-chen
Lieferanten mit den anfallenden Folgekosten zu belasten (§ 439
Abs. 2, 3 BGB).
1.8. Wir sind bereit, an Teilen solche Abweichungen zuzulassen,
die die Funktion des Teiles, bzw. seine Austauschbarkeit oder
die Zuverlässigkeit des Gerätes nicht ungünstig beeinflussen
können. Eine Freigabe dieser Teile ist vom Zulieferer sofort
nach Erkennen der Abweichung vor der Auslieferung bei der Abteilung
Einkauf zu beantragen. Wird die Frei-gabe von uns erteilt, so
sind die Teile gesondert und besonders gekennzeichnet anzuliefern.
Für Teile, die ohne genehmigte Abweichung geliefert werden trägt
der Lieferant die volle Verantwortung. Das gleiche gilt für
den Einbau von Teilen mit abweichenden Maßen in Hauptgruppen.
1.9. Änderungen im Fertigungsverfahren, in den verwendeten Werkstoffen,
der konstruktiven Auslegung und der Lieferanten-Materialnummer
sind unserer Abteilung Einkauf mitzuteilen.
1.10. Jeder Lieferant ist für die Qualität der Werkstoffe, die
er von Zulieferern bezieht, verant-wortlich. Er hat sich vor
der Verarbeitung davon zu überzeugen, dass unsere Qualitätsan-forderungen
erfüllt und keine Mängel vorhanden sind.
1.11. Für sogenannte Sicherheitsteile, von deren ordnungsgemäßer
Ausführung das Leben von Menschen abhängen kann, haftet der
Hersteller in besonderem Maße. Sie unterliegen der Dokumentationspflicht
und werden als solche bereits in der Zeichnung bzw. mit Bestellung
ausgewiesen. Sie erfordern besondere Vorkehrungen hinsichtlich
des Fertigungs- und Kontrollablaufes sowie eine Dokumentation,
welche nachweist, dass der Hersteller seiner besonderen Sorgfaltspflicht
in allen Punkten genügt.
1.12. Jeder Lieferant verpflichtet sich, unsere Auftragsnummer/Zeichnungsnummer
im Änderungszustand im gesamten Schriftverkehr und bei jeder
Lieferung anzugeben.
1.13. Die Verpackung der Produkte muss so ausgeführt sein, dass
jegliche Beschädigung oder Qualitätsminderung ausgeschlossen
ist.
1.14. Um die Einhaltung der Prüf- und Liefervorschriften gegebenenfalls
überprüfen zu können, ist der Zugang zu den Produktionsstätten
und Prüfungsräumen den von uns beauftragten Personen zu gestalten.
Das Zutrittsrecht ist bei Behördenaufträgen auf den Behördenprüf-dienst
zu erweitern.
2.1. Der Lieferant verpflichtet sich, uns bei Serienprodukten
ein Gratismuster zur Verfügung zu stellen.
2.2. Die Herstellung de Erstmuster muss unter den gleichen Bedingungen
wie die Herstellung der Serienteile erfolgen.
2.3. Vor Anlieferung ist eine vollständige Überprüfung der Erstmuster
vorzunehmen.
2.4. Erstmuster müssen bei der Anlieferung als solche besonders
gekennzeichnet sein. Ein Prüfbericht ist beizufügen. Sofern
bei der Erstellung der Erstmuster Abweichungen von den Serienbedingungen
vorlagen, ist darauf im Prüfbericht besonders hinzuweisen.
2.5. Die Freigabe von ordnungsgemäßen Erstmustern wird von unserer
Abteilung Qualitätssicherung mittels Prüfbericht über die Einkaufsabteilung
erteilt. Erst nach dieser schriftlichen Freigabe darf mit der
Serienfertigung begonnen werden.
2.6. Nach Neufertigung, Reparatur, oder Änderung von Werkzeugen,
Formen oder Modellen sind auf Anforderung von uns Ausfallmuster
mit dem zugehörigen Prüfbericht einzusenden.
2.7. Spätestens mit dem Erstmuster ist bei Schmiedeteilen eine
Zeichnung mit den Angaben nach DIN EN 10243 Teil 1 und DIN EN
10243 Teil 2 anzuliefern.
2.8. Muster von Guss-Rohlingen sind entsprechend der DIN 1681,
1683, 1684 auszuführen.
Stand
Januar 2002
Die
Version zum Downloaden finden Sie hier.
Für
Rückfragen wenden Sie sich bitte an die unsere Rechtsabteilung.
|
|