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Technische Liefer- und Abnahmebedingungen für Industrieerzeugnisse

1. Lieferbedingungen

Jeder unserer Lieferanten verpflichtet sich bei Auftragsannahme, grundsätzlich nur einwandfreie Produkte anzuliefern.
1.1. Die Bestellung und Zeichnung ist die ausschließliche Beurteilungsgrundlage für die Ausfüh-rung des Auftrags, sofern keine zusätzlichen Vorschriften diese Lieferbedingungen zwingend erweitern oder einengen.
1.2. Jeder Lieferant ist verpflichtet, seine Vorrichtungen, Mess- und Prüfmittel, die zur Ausfüh-rung des Auftrags Verwendung finden, in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.
1.3. Jeder Lieferung ist ein Prüfbericht beizulegen, damit dieser bei unserer Eingangskontrolle zur Beurteilung mit herangezogen werden kann.
1.4. Wir behalten uns das Recht vor, aufgrund der Ergebnisse einer eigenen Zufallsstichpro-benprüfung den Lieferposten anzunehmen oder zurückzuweisen (nach festgelegter AQS).
1.5. Wir sind nicht verpflichtet, eine 100%-Prüfung bei allen zurückgewiesenen Losen durchzu-führen. Falls dies vom Lieferanten gewünscht wird, muss er für alle anfallenden Prüfkosten aufkommen, unser Einverständnis vorausgesetzt.
1.6. Jede Beanstandung wird dem Lieferanten mittels Prüfbericht zur Kenntnis gebracht, um eine Vereinbarung über mögliche Nacharbeit oder Verschrottung herbeizuführen.
1.6.1. Das zurückgewiesene Los geht zur Nacharbeit/Instandsetzung an den Lieferanten auf des-sen Kosten zurück.
1.6.2. Erscheint es uns aus Termingründen zwingend notwendig, führen wir mit Einverständnis des Lieferanten die erforderlichen Sortier- und Nacharbeiten auf dessen Kosten durch.
1.6.3. Ausschussteile von geringem Wert werden bei uns mit Einverständnis mit Einverständnis des Lieferanten verschrottet. Bei Ausschussteilen mit höherem Wert wird eine Lieferan-tenentscheidung abgewartet.
1.6.4. Bei Wiederanlieferung eines zurückgewiesenen Loses muss ein neuerlicher Lieferanten-Prüfbericht mit Angabe der Maßnahmen zur Beseitigung der Fehler mitgeliefert werden. Die nachgearbeiteten Teile müssen besonders gekennzeichnet sein.
1.6.5. Jeder unserer Lieferanten verpflichtet sich, eine einmal gemeldete Beanstandung sofort abzustellen und sicherzustellen, dass eine Wiederholung ausgeschlossen ist.
1.7. Werden zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. Montage) noch fehlerhaftes Material oder Teile festgestellt, ist hierfür kostenlos Ersatz zu stellen. Wir behalten uns vor, den verantwortli-chen Lieferanten mit den anfallenden Folgekosten zu belasten (§ 439 Abs. 2, 3 BGB).
1.8. Wir sind bereit, an Teilen solche Abweichungen zuzulassen, die die Funktion des Teiles, bzw. seine Austauschbarkeit oder die Zuverlässigkeit des Gerätes nicht ungünstig beeinflussen können. Eine Freigabe dieser Teile ist vom Zulieferer sofort nach Erkennen der Abweichung vor der Auslieferung bei der Abteilung Einkauf zu beantragen. Wird die Frei-gabe von uns erteilt, so sind die Teile gesondert und besonders gekennzeichnet anzuliefern. Für Teile, die ohne genehmigte Abweichung geliefert werden trägt der Lieferant die volle Verantwortung. Das gleiche gilt für den Einbau von Teilen mit abweichenden Maßen in Hauptgruppen.
1.9. Änderungen im Fertigungsverfahren, in den verwendeten Werkstoffen, der konstruktiven Auslegung und der Lieferanten-Materialnummer sind unserer Abteilung Einkauf mitzuteilen.
1.10. Jeder Lieferant ist für die Qualität der Werkstoffe, die er von Zulieferern bezieht, verant-wortlich. Er hat sich vor der Verarbeitung davon zu überzeugen, dass unsere Qualitätsan-forderungen erfüllt und keine Mängel vorhanden sind.
1.11. Für sogenannte Sicherheitsteile, von deren ordnungsgemäßer Ausführung das Leben von Menschen abhängen kann, haftet der Hersteller in besonderem Maße. Sie unterliegen der Dokumentationspflicht und werden als solche bereits in der Zeichnung bzw. mit Bestellung ausgewiesen. Sie erfordern besondere Vorkehrungen hinsichtlich des Fertigungs- und Kontrollablaufes sowie eine Dokumentation, welche nachweist, dass der Hersteller seiner besonderen Sorgfaltspflicht in allen Punkten genügt.
1.12. Jeder Lieferant verpflichtet sich, unsere Auftragsnummer/Zeichnungsnummer im Änderungszustand im gesamten Schriftverkehr und bei jeder Lieferung anzugeben.
1.13. Die Verpackung der Produkte muss so ausgeführt sein, dass jegliche Beschädigung oder Qualitätsminderung ausgeschlossen ist.
1.14. Um die Einhaltung der Prüf- und Liefervorschriften gegebenenfalls überprüfen zu können, ist der Zugang zu den Produktionsstätten und Prüfungsräumen den von uns beauftragten Personen zu gestalten. Das Zutrittsrecht ist bei Behördenaufträgen auf den Behördenprüf-dienst zu erweitern.

2. Bemusterung


2.1. Der Lieferant verpflichtet sich, uns bei Serienprodukten ein Gratismuster zur Verfügung zu stellen.
2.2. Die Herstellung de Erstmuster muss unter den gleichen Bedingungen wie die Herstellung der Serienteile erfolgen.
2.3. Vor Anlieferung ist eine vollständige Überprüfung der Erstmuster vorzunehmen.
2.4. Erstmuster müssen bei der Anlieferung als solche besonders gekennzeichnet sein. Ein Prüfbericht ist beizufügen. Sofern bei der Erstellung der Erstmuster Abweichungen von den Serienbedingungen vorlagen, ist darauf im Prüfbericht besonders hinzuweisen.
2.5. Die Freigabe von ordnungsgemäßen Erstmustern wird von unserer Abteilung Qualitätssicherung mittels Prüfbericht über die Einkaufsabteilung erteilt. Erst nach dieser schriftlichen Freigabe darf mit der Serienfertigung begonnen werden.
2.6. Nach Neufertigung, Reparatur, oder Änderung von Werkzeugen, Formen oder Modellen sind auf Anforderung von uns Ausfallmuster mit dem zugehörigen Prüfbericht einzusenden.
2.7. Spätestens mit dem Erstmuster ist bei Schmiedeteilen eine Zeichnung mit den Angaben nach DIN EN 10243 Teil 1 und DIN EN 10243 Teil 2 anzuliefern.
2.8. Muster von Guss-Rohlingen sind entsprechend der DIN 1681, 1683, 1684 auszuführen.

Stand Januar 2002

Die Version zum Downloaden finden Sie hier.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die unsere Rechtsabteilung.

 

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