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Lieferbedingungen
für den
Unternehmensbereich
Kunststofftechnik
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Allgemeine
Lieferbedingungen
der Alois Kober GmbH AL-KO Maschinenfabrik
- Unternehmensbereich Kunststofftechnik
| I.
Allgemeine Bestimmungen |
- Für
unsere Lieferungen und Leistungen im Rahmen unserer Geschäftsverbindung
mit Ihnen (im folgenden "Vertragspartner")
gelten ausschließlich die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen
(im folgenden "Bedingungen") in der zum Zeitpunkt
der Lieferung oder Leistung jeweils gültigen Fassung. Abweichende
Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen,
haben nur Gültigkeit, wenn sie explizit schriftlich anerkannt
wurden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Lieferung
von uns vorbehaltlos ausgeführt wird, nachdem der Vertragspartner
der Geltung unserer Bedingungen widersprochen hat.
-
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden je nach Geschäftsfeld
durch Sonderbedingungen ergänzt.
- Mit
der Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Vertragspartner
damit einverstanden, dass unsere Geschäftsbedingungen für
die gesamte, auch zukünftige Geschäftsbeziehung mit
ihm, gelten.
- Mündliche
Zusagen unserer Vertreter und Mitarbeiter sowie sonstige Vereinbarungen
- insbesondere Abänderungen dieser Geschäftsbedingungen
- sind nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt
werden.
| II.
Angebot, Vertragsabschluss |
- Unsere
Angebote sind stets freibleibend, es sei denn, dass etwas anderes
schriftlich vereinbart wurde.
- Für
die Auftragsannahme, den Umfang der Lieferung und den Lieferzeitpunkt
ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung
maßgebend.
- Die
unsere Waren betreffenden Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben,
technische Daten, etc. gelten unabhängig von der Form des
jeweiligen Datenträgers nur als branchenübliche Näherungswerte,
wenn sie von uns in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet worden sind.
- Einwände
gegen Auftragsbestätigungen müssen schriftlich sofort,
spätestens innerhalb von acht Tagen nach Ausstellungsdatum
bei uns eingehen.
- Soweit
nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten
enthaltenen Preise 30 Tage ab dem Angebotsdatum gebunden. Maßgebend
sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise in
Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Darüber hinausgehende Lieferungen und Leistungen, wie z.B.
Prüf- und Bearbeitungsaufwand sowie für vom Vertragspartner
veranlasste Änderungen werden gesondert berechnet.
- Unsere
Preise verstehen sich jeweils ab Werk/Lager ausschließlich
Verpackung, Fracht und Zoll, zuzüglich des am Tag der Lieferung
oder Leistung gültigen Satzes der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Tritt
eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material-, oder Energiekosten
ein, so ist jeder Vertragspartei berechtigt, eine angemessene
Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren
zu verlangen.
| IV.
Lieferung und Leistung, Änderungsvorbehalt |
- Soweit
nichts anderes vereinbart ist liefern wir ab Werk.
- Die
von uns angegebenen "circa"-Termine für Lieferungen
und Leistungen sind nicht rechtsverbindlich. Fix-Termine müssen
von uns schriftlich als solche bestätigt werden. Eine Lieferfrist
ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand unser
Lager verlassen hat, bzw. dem Vertragspartner die Versandbereitschaft
mitgeteilt worden ist.
- Teillieferungen
und –leistungen sind, soweit handelsüblich, zulässig
und können von uns auch gesondert in Rechnung gestellt
werden. Teillieferungen oder Teilleistungen sind ausnahmsweise
unzulässig, wenn sie für den Vertragspartner unzumutbar
sind.
- Wird
ein unverbindlicher Liefer- oder Leistungstermin um mehr als
6 Wochen überschritten, so ist der Vertragspartner berechtigt,
uns schriftlich aufzufordern, binnen angemessener Frist zu liefern,
bzw. zu leisten. Wird die Lieferung und Leistung von uns nicht
bis zum Ablauf der Nachfrist erbracht, kann der Vertragspartner
durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
Verzugsschäden oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
kann der Vertragspartner nur verlangen, soweit sie auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
durch uns beruhen.
- Liefer-
und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt
und sonstiger Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere
Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Energieversorgungsschwierigkeiten,
Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen
durch unsere Lieferanten, Transportstörungen, etc. – haben
wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht
zu vertreten. Wir sind in diesen Fällen verpflichtet, dem
Vertragspartner die Liefer- oder Leistungsstörung und deren
voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Die Fristen
und Termine verlängern sich in diesen Fällen um die
Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
Solche unvorhersehbaren Ereignisse berechtigen uns auch, ganz
oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche
des Vertragspartners sind ausgeschlossen, es sei denn, dass
sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung durch uns beruhen.
-
Die Erfüllung unserer Liefer- oder Leistungsverpflichtungen
setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der Vertragspflichten des Vertragspartners, insbesondere seiner
Zahlungspflichten, voraus.
- Verzögert
sich die Ausführung einer Lieferung auf Wunsch des Vertragspartners,
so trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten sowie die
Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung der Lieferware ab Meldung der Versandbereitschaft.
Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich
abgerufen werden, andernfalls sind wir nach vorausgegangener
Mahnung berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach
unserer Wahl zu liefern oder nach eigenem Ermessen zu lagern
und sofort zu berechnen.
- Konstruktionsänderungen
und Abweichungen von den Prospekt- und Katalogangaben bleiben
auch nach Absenden der Auftragsbestätigung ausdrücklich
vorbehalten, solange dadurch nicht der Preis und/oder die wesentlichen
Leistungsmerkmale oder die Lieferzeit verändert werden
und die Änderungen/Abweichungen dem Vertragspartner zumutbar
sind.
-
Die dem Vertragspartner obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten
gemäß § 377 des Handelsgesetzbuches [ HGB ] gelten
sinngemäß auch für unsere Lieferungen und Leistungen
außerhalb des Kaufrechts.
- Zahlungen
haben grundsätzlich zur vereinbarten Fälligkeit, andernfalls
innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug, auf das
jeweils angegebene Konto zu erfolgen.
- Das
in unserer Rechnung angegebene Zahlungsziel gilt als vertraglich
vereinbartes Fälligkeitsdatum. Bei Überschreitung
dieser Zahlungsfrist tritt automatisch Verzug ein, ohne dass
es hierzu noch einer Mahnung bedürfte. Im Verzugsfall sind
wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der banküblichen
Kreditzinsen, mindestens aber die gesetzlichen Verzugszinsen
nach § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches [ BGB ] zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleiben hiervon
unberührt.
- Wechsel
nehmen wir nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung
entgegen. Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen sind vom Vertragspartner
zu tragen.
- Im
Falle verzögerter Zahlung können wir nach schriftlicher
Mitteilung an den Vertragspartner die Erfüllung unserer
Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
- Werden
uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, welche
geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners
zu mindern, sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern
und dem Vertragspartner eine angemessene zu Frist bestimmen,
in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit
zu leisten hat. Bei Verweigerung des Vertragspartners oder erfolglosem
Fristablauf können wir vom Vertrag zurückzutreten
und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
-
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, den Kaufpreis wegen
etwaiger Gegenansprüche, die nicht aus diesem Vertragsverhältnis
herrühren, zurückzubehalten. Ein Aufrechnungsrecht
besteht nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen.
- Alle
gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung unserer gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung,
auch der künftigen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser
Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete
Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das
vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
- Der
Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen
Geschäftsverkehr und solange er nicht in Verzug ist, weiterveräußern
und unter der Voraussetzung, dass seine Abnehmer gegen die Forderungen
aus der Weiterveräußerung nicht mit Gegenforderungen
aufrechnen können. Zu anderen Verfügungen über
die Vorbehaltsware, insbesondere zur Sicherungsübereignung
und zur Verpfändung, ist der Vertragspartner nicht berechtigt.
- Forderungen
aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden
bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen (Ziff.
1) bereits jetzt sicherungshalber an uns abgetreten. Wir nehmen
diese Sicherungsabtretung bereits jetzt an.
- Der
Vertragspartner ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung
bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen.
Die aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware
vereinnahmten Verkaufserlöse werden in Höhe unseres
jeweiligen Rechnungsanteils unmittelbar unser Eigentum. Der
Vertragspartner hat unseren Anteil am Verkaufserlös getrennt
von seinem Vermögen zu halten und treuhänderisch für
uns zu verwahren. Der treuhänderisch verwahrte Erlös
ist unverzüglich, spätestens jedoch bei Fälligkeit
der zugrunde liegenden Rechnungsforderung an uns herauszugeben.
Unsere
Befugnis, bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen die
an uns abgetretene Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt. Auf unser Verlangen ist der Vertragspartner
verpflichtet, seinen Abnehmern die an uns erfolgte
Abtretung
bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung der Forderungen
notwendigen Auskünfte zu erteilen. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Dritter in unsere Sicherungsrechte hat der Wiederverkäufer
auf unsere Rechte hinzuweisen und uns umgehend zu informieren.
- Bei
Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, auch ohne Rücktritt vom Vertrag
auf Kosten des Partners die Herausgabe der Vorbehaltsware zu
verlangen.
- Das
Recht des Vertragspartners zur Weiterveräußerung
und zum Einzug der Forderungen hieraus erlischt automatisch,
ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf, wenn die Voraussetzungen
vorliegen, unter denen der Vertragspartner die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens beantragen könnte. Das gleiche
gilt bei ergebnislosem Ablauf einer von uns gemäß
Ziffer V.5. gesetzten Frist. Endet das Weiterveräußerungsrecht
des Vertragspartners können wir die Rückgabe der Vorbehaltsware
auf Kosten des Vertragspartners verlangen. Mehrfrachten, Versand
und sonstige Spesen sowie eine etwaige Wertminderung der Ware
hat uns der Vertragspartner in jedem Fall zu ersetzen.
- Be-
und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als
Hersteller im Sinne von § 950 I BGB, ohne uns zu verpflichten.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden
Gegenständen verbunden oder verarbeitet, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes
unserer Waren zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.
Verarbeitete Waren bzw. unsere Miteigentumsanteile hieran gelten
als Vorbehaltswaren im Sinne der vorstehenden Ziff. 1. - 5.
- Übersteigt
der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen
nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, geben
wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach
unserer Wahl zurück.
- Unser
Vertragspartner hat einen Anspruch darauf, dass unsere Lieferungen
und Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Für
eventuelle Mängel haften wir, soweit nichts anderes vereinbart
ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Für
Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch
den Vertragspartner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte
oder nachlässige Behandlung entstehen, haften
wir
ebenso wenig wie für Folgen unsachgemäßer und
ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches
gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit
der Ware nur unerheblich mindern bzw. auf Grund derer die Ware
bereits verbilligt abgegeben wurde.
- Offene
Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich nach Eingang
der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich
nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen.
- Bei
berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern
wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern
einwandfreien Ersatz.
- Für
ersatzweise gelieferte und eingebaute Teile sowie Reparaturen
beträgt die Gewährleistungszeit 1 Jahr ab Lieferung/Einbau.
Für
Schäden infolge eines Produktfehlers haften wir nach den
Vorschriften des Produkthaftungs-
gesetzes.
| IX.
Haftungsbeschränkungen |
- Eine
Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
entstanden sind, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für
Folgeschäden jedweder Art, es sei denn, dass sie auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
durch uns beruhen oder dass
Eigenschafts-
zusicherungen ausdrücklich auch
das
Mangelfolgeschadensrisiko erfassen sollten. Dieser Haftungsausschluss
gilt nicht in den Fällen, in denen wir nach dem Produkthaftungsgesetz
bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- und Sachschäden
an privat genutzten Gegenständen haften. Der Haftungsausschluss
gilt ferner nicht für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung eines vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen
Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Bei
Fremdfabrikaten sind weitere Ansprüche ausdrücklich
ausgeschlossen, insbesondere wegen eines Produktfehlers, den
der Hersteller zu vertreten hat. Wir treten insoweit alle Ansprüche,
die wir gegen den jeweiligen Hersteller und/oder Vorlieferanten
haben, an den Vertragspartner ab.
- Soweit
unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für unsere
Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.
- Erfüllungsort
und Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist - soweit
es sich um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt
und nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde - der Sitz
unseres Werkes. Unabhängig davon sind wir auch berechtigt,
den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Für
das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches
Recht maßgebend.
- Die
Anwendung des UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über
Verträge über den internationalen Warenkauf [ CISG
] ist ausgeschlossen.
- Der
Vertragspartner ist damit einverstanden, dass wir die im Rahmen
oder im Zusammenhang mit unserer Geschäftsbeziehung erhaltenen
personenbezogenen Daten des Vertragspartners in dem nach dem
Bundesdatenschutzgesetz zulässigen Umfang verarbeiten und
nutzen.
- Sollte
eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen unserer
sonstigen
vertraglichen
Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit
dieser Bedingungen/Vereinbarungen im übrigen nicht berührt.
In diesem Fall sind die Vertragsparteien
verpflichtet,
die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen
Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Stand
Mai 2003
Sonderbedingungen
der AL-KO Kunstofftechnik
- Soweit
Kunststoffformen oder Kunststoffteile zu liefern sind und hierfür
die Herstellung von Formen, bzw. Werkzeugen erforderlich ist,
bleiben wir Eigentümer der durch uns selbst oder durch
von uns beauftragte Dritte hergestellten Formen und Werkzeuge.
Diese werden bei uns nach der letzten Warenlieferung, zu deren
Herstellung die Formen oder Werkzeuge verwendet wurden, zwei
Jahre lang aufbewahrt. Die von uns aufbewahrten Formen oder
Werkzeuge werden ausschließlich für die Ausführung
weiterer Aufträge des Vertragspartners verwendet. Der Vertragspartner
wird über den Ablauf der Aufbewahrungszeit schriftlich
benachrichtigt. Nach Ablauf der Aufbewahrungszeit werden dem
Vertragspartner Lagerkosten in der ihm in der schriftlichen
Benachrichtigung genannten Höhe berechnet.
-
Ist
vereinbart, dass der Vertragspartner Eigentümer der Formen,
bzw. Werkzeuge werden soll, geht das Eigentum daran nach Zahlung
des im Auftrag für diese Formen oder Werkzeuge ausgewiesenen
Preises auf den Vertragspartner über. Ist kein besonderer
Preis vereinbart, geht das Eigentum an den Formen und Werkzeugen
mit Zahlung der im Auftrag ausgewiesenen Gesamtvergütung
für die mit den Formen bzw. Werkzeugen herzustellenden
Waren auf den Vertragspartner über. Wird nach Auftragserteilung
vereinbart, dass das Eigentum an den Formen oder Werkzeugen
auf den Vertragspartner übergehen soll, so erwirbt der
Vertragspartner mit Zahlung der in der nachträglichen Vereinbarung
festgelegten Vergütung das Eigentum daran. Die Übergabe
der Formen bzw. Werkzeuge an den Vertragspartner wird dadurch
ersetzt, dass wir diese für den Vertragspartner gemäß
I.1. aufbewahren. Während dieser Aufbewahrungszeit sind
wir ausschließlich zum Besitz der Formen und Werkzeuge
berechtigt. Wir kennzeichnen die Formen und Werkzeuge als Fremdeigentum
und versichern sie auf Verlangen des Vertragspartners auf dessen
Kosten.
- Änderungen
von Formen und Werkzeugen, die darauf beruhen, dass der Vertragspartner
nach Auftragserteilung neue Informationen oder Änderungswünsche
mitteilt, sind vom Vertragspartner gesondert zu vergüten.
Der Umfang der Vergütung bestimmt sich nach der schriftlich
zu treffenden Vereinbarung über die Durchführung der
Änderung.
| II.
Lieferzeiten für Werkzeuge/Erstmuster |
- Für die Lieferzeiten sind die Angaben in der Auftragsbestätigung
maßgebend.
- Der Beginn und die Einhaltung der in der Auftragsbestätigung
genannten Lieferzeiten setzt voraus, dass alle technischen Einzelheiten,
insbesondere die kunststoffgerechte Gestaltung und die erreichbaren
Toleranzen geklärt sind, die endgültigen Auftragszeichnungen
vorliegen, die Werkzeuge und Erstmuster vorliegen, der Vertragspartner
seine Verpflichtungen aus dem Ver-trag rechtzeitig und ordnungsgemäß
erfüllt hat und keine Änderungswünsche seitens
des Vertragspartners berücksichtigt werden müssen.
- In Ergänzung zu den allgemeinen Zahlungsbedingungen sind
für Formen und Werkzeuge 50% des Rechnungsbetrages mit
der Auftragsbestätigung und 50% des Rechnungsbetrages 30
Tage nach Vorlage der Ausfallmuster jeweils netto zur Zahlung
fällig. Mit Bestätigung von Änderungsaufträgen
des Vertragspartners vor Formenfertigstellung sind alle bis
dahin angefallenen Kosten zu erstatten, soweit sie die Anzahlung
übersteigen.
Stand
Mai 2003
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an unsere Rechtsabteilung:
AL-KO Kober AG
Rechtsabteilung
Ichenhauser Str.14
89359 Kötz
rechtsabteilung@al-ko.de
An english version can be found here.
Die Version zum Downloaden finden sie hier.
Eine druckbare
Version finden
sie hier.
Lieferanten
finden hier unsere Allgemeine Einkaufsbedingungen.
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