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Allgemeine Einkaufsbedingungen für alle
deutschen
AL-KO Unternehmen
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| I.
Allgemeine Bestimmungen |
- Für die Lieferungen und Leistungen, die Sie (im folgenden: "Lieferant")
an Unternehmen der AL-KO-Gruppe erbringen, gelten ausschließlich
unsere nachstehenden Einkaufsbedingungen. Dies gilt auch
für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn die Einkaufsbedingungen
nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende
oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Liefer- und
Zahlungsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an. Unsere
Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen
die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
- Vertragsänderungen,
Ergänzungen und mündliche Nebenabreden gelten nur
dann, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden
sind.
- Unsere
Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern
im Sinne des § 14 BGB.
- Sofern
Rahmenverträge/Festpreisvereinbarungen zwischen dem
Lieferanten und uns abgeschlossen sind, haben diese Vorrang.
Sie werden, soweit dies erforderlich ist, durch diese Einkaufsbedingungen
ergänzt.
- Bestellungen,
Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen
und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche
Vereinbarungen, gleichgültig ob sie vor oder nach Vertragsschluss
erfolgen, werden erst nach unserer schriftlichen Bestätigung
wirksam. Bestellungen und Lieferabrufe durch Datenfernübertragung,
maschinell lesbare Datenträger, Internet oder E-Mail können
nur nach separater schriftlicher Vereinbarung vorgenommen werden.
- Der
Lieferant darf Unteraufträge nur mit unserer Zustimmung
erteilen.
- Wir
sind berechtigt, Änderungen des Liefergegenstandes auch
nach Vertragsschluss zu verlangen, soweit dies dem Lieferanten
zumutbar ist. Hieraus entstehende Auswirkungen in Bezug auf
Mehr- oder Minderkosten und den Liefertermin sind angemessen
zu berücksichtigen.
-
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels
abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis
Lieferung "frei Haus", einschließlich Verpackung,
sowie Zollformalitäten und Zoll ein. Preiserhöhungen
haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt
worden sind.
- Rechnungen
müssen uns nach Lieferung gesondert in ordnungsgemäßer
Form eingereicht werden.
- Wir
bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist,
den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb
von 90 Tagen nach Lieferung/Leistung und Rechnungserhalt netto
auf dem handelsüblichen Weg.
a) Skonto-Rechnungen:
Rechnungen vom 01. bis 15. eines Monats werden am 30. des gleichen
Monats, Rechnungen vom 16. bis 31. eines Monats werden am 15.
des folgenden Monats unter Abzug von Skonto bezahlt.
b) Termin-Rechnungen:
Rechnungen, die zwischen dem 01. und 15. eines Monats fällig
sind, werden am 15. des gleichen Monats, Rechnungen, die zwischen
dem 16. und 31. eines Monats fällig sind, werden am 30.
des gleichen Monats bezahlt.
Wir gehen davon aus, dass das Rechnungsdatum mit dem Lieferdatum
identisch ist. Längere Laufzeiten der Sendungen, die über
den 15. bzw. 30. hinausgehen, können nicht mehr in der
gleichen Periode berücksichtigt werden.
- Aufrechnungs-
und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang
zu.
Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden
vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für
diesen Zweck erforderlichen Umfang zu verwenden. Wiederverwendbare
Verpackungsmittel sind frachtfrei von dem Lieferanten zurückzunehmen.
- Die
in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der
Lieferant steht für die Beschaffung der für die
Lieferungen und Leistungen erforderlichen Zulieferungen und
Leistungen –auch ohne Verschulden- uneingeschränkt
ein.
- Der
Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich
in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder
ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass vereinbarte
Liefertermine nicht eingehalten werden können.
- Die
Nichteinhaltung vereinbarter Liefertermine berechtigt uns,
ohne Inverzug- und Nachfristsetzung vom Vertrage zurückzutreten
und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
| VI.
Gefahrenübergang/Dokumente |
- Die
Lieferung hat – sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart
ist – frei Haus zu erfolgen.
- Falls
wir bei unserer Bestellung eine Bestell-, Inventar- oder
Artikel-Nummer angegeben haben, ist der Lieferant verpflichtet,
diese Nummer im gesamten Schriftverkehr und auf allen Versandpapieren
und Lieferscheinen zu vermerken. Den durch fehlerhafte oder
fehlende Nummern-Vermerke bei uns entstehenden Bearbeitungsaufwand
und die Folgen hierdurch bedingter Verzögerungen hat
der Lieferant zu tragen.
| VII.
Qualität und Dokumentation |
- Der
Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten
Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten
technischen Daten einzuhalten und dazu ein den anerkannten
Regeln entsprechendes Qualitätsmanagement-System (z.B.
DIN EN ISO 9000 ff, VDA 6 o.ä.) einzurichten und nachzuweisen.
- Wir behalten uns vor, uns von der Wirksamkeit des Qualitäts-Management-Systems
vor Ort zu überzeugen, z.B. nach VDA Band 6 "QS-Systemaudit". Änderungen
der spezifizierten Produktmerkmale oder des sie beeinflussenden
Fertigungsprozesses sind uns anzuzeigen oder mit uns abzusprechen.
- Der
Lieferant hat die Qualität der Liefergegenstände
ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner
werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung
gegenseitig informieren.
- Sind
Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel
und -methoden zwischen dem Lieferanten und uns nicht fest
vereinbart, sind wir auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen
unserer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit,
die Prüfungen mit ihm zu erörtern.
- Bei
den in den technischen Unterlagen besonders gekennzeichneten
Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen
Aufzeichnungen festzuhalten wann, in welcher Weise und durch
wen die Liefergegenstände bezüglich dieser Merkmale
geprüft worden sind und welche Resultate diese Untersuchungen
ergeben haben. Die Rückverfolgbarkeit im Hinblick auf
das eingesetzte Material und auf den Fertigungsprozess für
die besonders gekennzeichneten Merkmale ist durch eine geeignete
Kennzeichnung sicherzustellen.
- Die
Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und
uns bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant
im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen
Umfang zu verpflichten.
- Die
Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen
kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die Ihnen
durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis
zu behandeln.
- Zeichnungen,
Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände
dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder
sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung
solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen
Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
- Die
Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
- Die
Vertragspartner dürfen nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung der anderen Vertragspartei mit ihrer Geschäftsverbindung
werben.
| IX.
Sachmängelansprüche und Rückgriff |
- Wir
verpflichten uns, die Ware innerhalb angemessener Frist auf
etwaige erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen
zu prüfen. Eine Rüge ist insoweit rechtzeitig erfolgt,
sofern sie binnen 5 Arbeitstagen nach Lieferung beim Lieferanten
eingeht.
- Der
Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen
dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen
Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden,
Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.
- Der
Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/Leistungen
und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im
Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten
umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der
Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit
der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für
alle Folgeschäden, die durch die Verletzung ihrer gesetzlichen
Entsorgungspflicht entstehen.
- Die gesetzlichen
Mängelansprüche stehen uns vollumfänglich zu.
- Die Verjährung
von Sachmängelansprüchen richtet sich, soweit nichts
anderes vereinbart ist, nach dem Gesetz.
- Für
innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche
instand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt
die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen,
in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung
vollständig erfüllt hat.
- Entstehen
uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes
Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten
oder Kosten für eine den übliche Umfang übersteigende
Eingangskontrolle, so hat der Lieferant uns diese Kosten
zu ersetzen.
- Nehmen
wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge
der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes
zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis
gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in
Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber
dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Rückgriffsrechte
einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
- Wir sind
berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen,
die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten,
weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck
der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten hat.
- In den
Fällen der Ziffern 8 und 9 tritt die Verjährung
frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir
die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche
erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung
durch den Lieferanten.
- Zeigt
sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein
Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei
Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung
ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
- Soweit
der Lieferant für einen Produktfehler verantwortlich
ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen
Dritter auf erstes Anfordern freizustellen. Eine Verantwortung
des Lieferanten ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er
die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich
gesetzt hat und er im Außenverhältnis auch selbst
haftet.
- In
diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige
Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu
erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von
uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über
Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen
werden wir den Lieferanten – soweit möglich und
zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
geben.
- Der
Lieferant verpflichtet sich, auf seine Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung
mit dem von AL-KO jeweils gewünschten Deckungsumfang
abzuschließen. Etwaige weitere Schadenersatzansprüche
bleiben hiervon unberührt.
- Soweit
nichts anderes vereinbart ist, hat sich der Versicherungsschutz
auf ganz Europa zu erstrecken und hinsichtlich Umfang und
Dauer den jeweiligen Haftungshöchstgrenzen des Deutschen
Produkthaftungsgesetzes zu entsprechen. Der Verkäufer
wird dem Käufer unverzüglich eine Zweitschrift
des gültigen Versicherungsvertrages zuleiten.
- Der
Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit
seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland verletzt werden.
- Werden
wir von einem Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten
in Zusammenhang mit der Lieferung in Anspruch genommen, so
ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches
Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
- Die
Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle
Aufwendungen, die uns aus oder in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme
durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
- Sofern
wir Teile oder Werkstoffe dem Lieferanten bereitstellen,
behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder
Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen.
- Wird
die von uns zur Herstellung des Liefergegenstandes bereitgestellte
Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten oder verbundenen
Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung.
Erfolgt eine Verarbeitung dergestalt, dass die Sache des
Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,
dass der Lieferant uns anteilig Miteigentum überträgt.
Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum
treuhänderisch für uns.
- An
Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant
ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für
die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen.
Er verpflichtet sich weiter, die uns gehörenden Werkzeuge
auf eigene Kosten gegen Feuer- Wasser- und Diebstahlschäden
zu versichern. Der Lieferant ist verpflichtet erforderliche
Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig
durchzuführen. Störfälle hat er uns sofort
anzuzeigen. Eine Nichtbeachtung dieser Pflichten führt
zu Schadenersatzansprüchen.
- Der
Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen,
Berechnungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen
strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit
unserer ausdrücklichen Genehmigung offengelegt werden.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung
des Vertrages.
| XIII.
Sonstige Bestimmungen |
-
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus
oder in Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist –soweit es sich um Kaufleute, juristische
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher
Sondervermögen handelt und nicht schriftlich etwas anderes
vereinbart wurde - der Sitz unseres am Vertrag beteiligten Werkes.
Wir sind jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an seinem Hauptsitz
oder dem Ort seiner Niederlassung zu verklagen.
- Für
das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches
Recht maßgebend.
- Die
Anwendung des UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über
Verträge über den internationalen Warenkauf [CISG]
ist ausgeschlossen.
- Der
Lieferant ist damit einverstanden, dass wir die im Rahmen oder
im Zusammenhang mit unserer Geschäftsbeziehung erhaltenen
personenbezogenen Daten des Lieferanten in dem nach dem Bundesdatenschutzgesetz
zulässigen Umfang verarbeiten und nutzen.
- Sollte
eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen unserer sonstigen vertraglichen Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit
dieser Bedingungen/Vereinbarungen im übrigen nicht berührt.
In diesem Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, die unwirksame
Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst
gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Stand
Juli 2004
Bitte
beachten Sie auch die Technische
Liefer- und Abnahmebedingungen für Industrieerzeugnisse!
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