Allgemeine Einkaufsbedingungen für
alle deutschen
AL-KO Unternehmen

 

I. Allgemeine Bestimmungen
  1. Für die Lieferungen und Leistungen, die Sie (im folgenden: "Lieferant") an Unternehmen der AL-KO-Gruppe erbringen, gelten ausschließlich unsere nachstehenden Einkaufsbedingungen. Dies gilt auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn die Einkaufsbedingungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Liefer- und Zahlungsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
  2. Vertragsänderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
  3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
  4. Sofern Rahmenverträge/Festpreisvereinbarungen zwischen dem Lieferanten und uns abgeschlossen sind, haben diese Vorrang. Sie werden, soweit dies erforderlich ist, durch diese Einkaufsbedingungen ergänzt.
II. Bestellung
  1. Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen, gleichgültig ob sie vor oder nach Vertragsschluss erfolgen, werden erst nach unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Bestellungen und Lieferabrufe durch Datenfernübertragung, maschinell lesbare Datenträger, Internet oder E-Mail können nur nach separater schriftlicher Vereinbarung vorgenommen werden.
  2. Der Lieferant darf Unteraufträge nur mit unserer Zustimmung erteilen.
  3. Wir sind berechtigt, Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsschluss zu verlangen, soweit dies dem Lieferanten zumutbar ist. Hieraus entstehende Auswirkungen in Bezug auf Mehr- oder Minderkosten und den Liefertermin sind angemessen zu berücksichtigen.
III. Preise/ Zahlung
  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung "frei Haus", einschließlich Verpackung, sowie Zollformalitäten und Zoll ein. Preiserhöhungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
  2. Rechnungen müssen uns nach Lieferung gesondert in ordnungsgemäßer Form eingereicht werden.
  3. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 90 Tagen nach Lieferung/Leistung und Rechnungserhalt netto auf dem handelsüblichen Weg.
    a) Skonto-Rechnungen:
    Rechnungen vom 01. bis 15. eines Monats werden am 30. des gleichen Monats, Rechnungen vom 16. bis 31. eines Monats werden am 15. des folgenden Monats unter Abzug von Skonto bezahlt.

    b) Termin-Rechnungen:
    Rechnungen, die zwischen dem 01. und 15. eines Monats fällig sind, werden am 15. des gleichen Monats, Rechnungen, die zwischen dem 16. und 31. eines Monats fällig sind, werden am 30. des gleichen Monats bezahlt.
    Wir gehen davon aus, dass das Rechnungsdatum mit dem Lieferdatum identisch ist. Längere Laufzeiten der Sendungen, die über den 15. bzw. 30. hinausgehen, können nicht mehr in der gleichen Periode berücksichtigt werden.
  4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.  
IV. Verpackung

Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für diesen Zweck erforderlichen Umfang zu verwenden. Wiederverwendbare Verpackungsmittel sind frachtfrei von dem Lieferanten zurückzunehmen.

V. Lieferzeit
  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant steht für die Beschaffung der für die Lieferungen und Leistungen erforderlichen Zulieferungen und Leistungen –auch ohne Verschulden- uneingeschränkt ein.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass vereinbarte Liefertermine nicht eingehalten werden können.
  3. Die Nichteinhaltung vereinbarter Liefertermine berechtigt uns, ohne Inverzug- und Nachfristsetzung vom Vertrage zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
VI. Gefahrenübergang/Dokumente
  1. Die Lieferung hat — sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist — frei Haus zu erfolgen.
  2. Falls wir bei unserer Bestellung eine Bestell-, Inventar- oder Artikel-Nummer angegeben haben, ist der Lieferant verpflichtet, diese Nummer im gesamten Schriftverkehr und auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen zu vermerken. Den durch fehlerhafte oder fehlende Nummern-Vermerke bei uns entstehenden Bearbeitungsaufwand und die Folgen hierdurch bedingter Verzögerungen hat der Lieferant zu tragen.
VII. Qualität und Dokumentation
  1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten und dazu ein den anerkannten Regeln entsprechendes Qualitätsmanagement-System (z.B. DIN EN ISO 9000 ff, VDA 6 o.ä.) einzurichten und nachzuweisen.
  2. Wir behalten uns vor, uns von der Wirksamkeit des Qualitäts-Management-Systems vor Ort zu überzeugen, z.B. nach VDA Band 6 "QS-Systemaudit". Änderungen der spezifizierten Produktmerkmale oder des sie beeinflussenden Fertigungsprozesses sind uns anzuzeigen oder mit uns abzusprechen.
  3. Der Lieferant hat die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
  4. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten und uns nicht fest vereinbart, sind wir auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen unserer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern.
  5. Bei den in den technischen Unterlagen besonders gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich dieser Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate diese Untersuchungen ergeben haben. Die Rückverfolgbarkeit im Hinblick auf das eingesetzte Material und auf den Fertigungsprozess für die besonders gekennzeichneten Merkmale ist durch eine geeignete Kennzeichnung sicherzustellen.
  6. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und uns bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten.
VIII. Geheimhaltung
  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die Ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
  2. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
  3. Die Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
  4. Die Vertragspartner dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
IX. Sachmängelansprüche und Rückgriff
  1. Wir verpflichten uns, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Eine Rüge ist insoweit rechtzeitig erfolgt, sofern sie binnen 5 Arbeitstagen nach Lieferung beim Lieferanten eingeht.
  2. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung ihrer gesetzlichen Entsorgungspflicht entstehen.
  4. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns vollumfänglich zu.
  5. Die Verjährung von Sachmängelansprüchen richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach dem Gesetz.
  6. Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
  7. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den übliche Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant uns diese Kosten zu ersetzen.
  8. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Rückgriffsrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
  9. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten hat.
  10. In den Fällen der Ziffern 8 und 9 tritt die Verjährung frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
  11. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
X. Produkthaftung
  1. Soweit der Lieferant für einen Produktfehler verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen. Eine Verantwortung des Lieferanten ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat und er im Außenverhältnis auch selbst haftet.
  2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, auf seine Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit dem von AL-KO jeweils gewünschten Deckungsumfang abzuschließen. Etwaige weitere Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
  4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat sich der Versicherungsschutz auf ganz Europa zu erstrecken und hinsichtlich Umfang und Dauer den jeweiligen Haftungshöchstgrenzen des Deutschen Produkthaftungsgesetzes zu entsprechen. Der Verkäufer wird dem Käufer unverzüglich eine Zweitschrift des gültigen Versicherungsvertrages zuleiten.
XI. Rechtsmängel
  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
  2. Werden wir von einem Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten in Zusammenhang mit der Lieferung in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
  3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
XII. Eigentumsvorbehalt
  1. Sofern wir Teile oder Werkstoffe dem Lieferanten bereitstellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen.
  2. Wird die von uns zur Herstellung des Liefergegenstandes bereitgestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt eine Verarbeitung dergestalt, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum treuhänderisch für uns.
  3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Er verpflichtet sich weiter, die uns gehörenden Werkzeuge auf eigene Kosten gegen Feuer- Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Der Lieferant ist verpflichtet erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Eine Nichtbeachtung dieser Pflichten führt zu Schadenersatzansprüchen.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Berechnungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages. 
XIII. Sonstige Bestimmungen
  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist –soweit es sich um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Sondervermögen handelt und nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde - der Sitz unseres am Vertrag beteiligten Werkes. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an seinem Hauptsitz oder dem Ort seiner Niederlassung zu verklagen.
  2. Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend.
  3. Die Anwendung des UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf [CISG] ist ausgeschlossen.
  4. Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir die im Rahmen oder im Zusammenhang mit unserer Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Lieferanten in dem nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässigen Umfang verarbeiten und nutzen.
  5. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen unserer sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit dieser Bedingungen/Vereinbarungen im übrigen nicht berührt. In diesem Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

Stand Juli 2004